ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE BAUMSCHULE UND DEN PFLANZENVERKAUF

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung als anerkannt.
  2. VerbraucherInnen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. UnternehmerIn im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Beruflichen Tätigkeit handeln. KundInnen im Sinne dieser Vorschriften sind sowohl VerbraucherInnen als auch UnternehmerInnen.
  3. Ausdrücklich widersprechen wir Einkaufs- oder Vertragsbedingungen beziehungsweise sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Dies gilt dann nicht, wenn der Geltung anderer Bedingungen ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt wird.

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der/Die KundIn wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurück gestattet.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in EURO zusätzlich der bei Auslieferung gültigen Umsatzsteuer.
  2. Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage ab Rechnungsdatum soweit nicht anders vereinbart. Jedenfalls 30 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb 5 Tagen gewähren wir 2% Skonto auf den netto Rechnungsbetrag, sofern der Käufer alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen und Leistungen erfüllt hat. Bei Zielüberschreitung sind wir ohne Mahnung berechtigt, bankübliche Zinsen in Rechnung zu stellen.
  3. Der/Die KäuferIn kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  4. Nichteinhaltungen der Zahlungsbedingungen oder Umständen, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des/der KundIn hegen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Ansprüche zur Folge. Von noch nicht ausgeführten Aufträgen können wir dann zurücktreten.
  5. Säumige ZahlerInnen werden in ein hierfür eingerichtetes Register aufgenommen.
  6. Es gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland, die Bestimmungen des EU Kaufrechts finden keine Anwendung.

§ 4 Vertragserfüllung

  1. Höhere Gewalt entbindet uns von der Verpflichtung des Kaufvertrages, ohne dass der/die KäuferIn daraus Rechte auf Schadensersatz herleiten kann. Wetterkatastrophen wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder andere unvorhergesehene und unverschuldete Umstände, wie z.B. Seuchen, Streik, Energieausfall, Mangel an Transportmitteln, Krieg usw. Betriebsstörungen jeglicher Art werden höherer Gewalt gleichgestellt.
  2. Vertraglich vereinbarte Liefertermine gelten nur als annähernd.
  3. Kommt der/die KäuferIn seinen/ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der Schadensersatzanspruch beträgt ohne jeden Nachweis 30% des Rechnungswertes. Ein höherer Schaden kann gegen Nachweis geltend gemacht werden. Ist der/die KäuferIn mit der Annahme der Ware im Verzug, sind wir nicht an die Bestimmungen des §373 HGB gebunden, sondern können die Pflanzen auch ohne vorherige Ansage freihändig und zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis, für Rechnung des/der säumigen Käufers/Käuferin anderweitig veräußern.
  4. Transporte: eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unseres/unserer Kunden/Kundin abgeschlossen.
  5. Eine Anlieferung kann nur über für LKW frei befahrbare Straßen erfolgen.

§ 5 Einstellung von Pflanzen

Werden Pflanzen von KundInnen bei uns eingestellt, so haften wir nur bis zu einem Schaden von 100 EUR, auch wenn der Schaden höher sein sollte. Eine Haftung wird nur bei Verschulden übernommen. Haftungsausschluss ist ebenfalls gegeben, wenn ein Schaden durch andere Pflanzen oder Pflanzenkrankheiten entstehen sollte.

§ 6 Maße und Muster

  1. Sämtliche Maße sind Circa-Masse. Größenabweichungen mit 10% nach oben oder unten sind zulässig.
  2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit. Abweichungen sind zulässig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen und dem/der KäuferIn unser Eigentum.
  2. Der/Die KundIn ist verpflichtet uns einen Zugriff Dritter auf unbezahlte Ware, insbesondere bei Pfändung oder etwaiger Beschädigung oder Vernichtung unverzüglich mitzuteilen, unter Nennung des Namens und Anschrift des Pfändungsgläubigers/in oder Schädigers/in.
  3. Besitzwechsel der Ware oder Wohnsitzwechsel hat der/die KundIn unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt vertragswidrigem Verhalten des/der KundInnen, insbesondere bei Zahlungsverzug und Verletzung einer Pflicht nach der Nummer 2 dieser Vorschrift vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Hierzu gestattet der/die KundIn uns und den von uns Beauftragten ein ungehindertes Betretungs- und Zutrittsrecht.

§ 8 Garantie und Gewährleistung

  1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der/die KäuferIn dies ausdrücklich, so wird hierfür ein besonderer Zuschlag berechnet. Diese Garantie erstreckt sich jedoch nur auf die Dauer von einem Jahr ab Lieferung und setzt voraus, das Transport, Pflanzung und Pflege einwandfrei waren und keine höhere Gewalt das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt hat. Eine Gewähr auf Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen.
  2. Ist der/die KäuferIn UnternehmerIn leisten wir für den Mangel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Ist der/die KäuferIn VerbraucherIn, so hat er/sie zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den/die VerbraucherIn bleibt.
  4. VerbraucherInnen müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der/die VerbraucherIn diese Unterrichtung, erlöschen Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den/die VerbraucherIn. Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der/die VerbraucherIn im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände nicht auf eine unsachgemäße Behandlung der Pflanzen nach deren Übergabe zurückzuführen sind.
  5. Wählt der/die KundIn nach gescheiterter nach Erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm/ihr daneben kein Schadensersatzspruch wegen des Mangels zu.
  6. Wählt der/die KundIn nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz verbleibt die Ware bei dem/der KundIn, wenn dies für ihn/sie zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. Für UnternehmerInnen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für VerbraucherInnen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der/die KundIn uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. (Ziffer 4 dieser Bestimmung)

§ 9 Vertragsveränderungen

Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform, ansonsten sind diese nichtig.

§ 10 Gerichtsstandsvereinbarung

Erfüllungsort ist Augsburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte einer der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

Stand Januar 2024